Vor einiger Zeit sind wir mit unserem Büro umgezogen. Dabei sind wir auch den Schritt gegangen, von einem Mietobjekt in ein eigenes Gebäude umzuziehen. Wir haben dabei relativ lange gesucht, um ein Objekt zu finden, das unseren Ansprüchen genügt. Außerdem soll so eine Investition ja auch wohlüberlegt sein. Schließlich gehört zum Kauf einer Immobilie eine ganze Menge dazu. Ganz zu schweigen von den ganzen Nebenkosten, die so ein Erwerb mit sich bringt. Der andere Faktor ist dabei das unternehmerische Risiko. Aber all das haben wir gemeistert und sind in unserem neuen Bürogebäude sehr zufrieden. Außerdem bietet das Objekt genug Entwicklungsreserven für die Zukunft.
Eine Sache, die uns dann zum Schluss doch mehr beschäftigt hat als erwartet, war die Endreinigung, beziehungsweise die so genannte Auszugsreinigung unseres alten Gewerbeobjektes, in dem wir nur zur Miete waren. Es galt, mehrere hundert Quadratmeter gründlich zu reinigen. Und die Sache mit der gründlichen Reinigung liegt dabei nicht nur im Ermessen des Mieters sondern kann auch vertraglich vereinbart werden. Zusätzlich haben manche Dinge, die erbracht werden müssen, sogar Einzug in Schweizer Gewohnheitsrecht gefunden.
Dabei ist ein Konflikt oft vorprogrammiert. Denn der Vermieter wünscht sich oft, einen praktisch jungfräulichen Neubau zurückzubekommen, der so aussieht, als hätte dort nie jemand gelebt. Der Ex-Mieter ist in der Regel froh, in sein neues Objekt ziehen zu können und möchte sich dann so wenig wie möglich mit der alten Wohnung oder dem alten Büro abmühen.
Im Mietvertrag nachschauen
Oft sind im Mietvertrag Details zur Übergabe aufgelistet. Ein Blick dorthin – auch vor dem Eingehen des Mietverhältnisses kann sich durchaus lohnen. Das spart im Nachhinein auch jede Menge Ärger und Frust. In der Nordwestschweiz gibt es beispielsweise den Sprachgebrauch der „gründlichen Reinigung“. Diese soll grundsätzlich bei einer Umzugsreinigung angewandt werden und beinhaltet unter Anderem:
Fußböden angemessen reinigen. Wenn es sich um Holzböden handelt, gegebenenfalls auch mit Spezialreinigern.
Zumindest aber Staubsaugen und selbst zu verantwortende Verunreinigungen entfernen. Bei uns gab es den Fall, dass der Kleber aus dem Linoleumboden sich gesetzt und hässliche Flecken auf dem Boden erzeugt hat. Das war jedoch nicht von uns verschuldet und deshalb Sache des Vermieters.
Zur gründlichen Reinigung gehört auch das Entfernen von Dübeln und Schließen der Dübellöcher. Fensterscheiben und Beschläge wollen natürlich auch gereinigt werden, wenn Sie das nicht sowieso im Rahmen des Frühjahrsputzes regelmäßig machen. Im Badezimmer sollten Sie alle Armaturen so weit wie möglich entkalken und abwischen. Und natürlich alle Dinge, die Sie an Wänden angebracht haben, entfernen. Abstellräume und Kellerabteile müssen wiederum nur besenrein übergeben werden.
Die Definition „besenrein“ ist allerdings so umfangreich und widersprüchlich, dass wir uns für unsere Umzugsreinigung lieber Hilfe von Experten geholt haben.
So gab es im Anschluss auch keinen Streß mit dem Vermieter. Mittlerweile haben wir uns auch in unserer neuen Niederlassung eingelebt und können uns wieder auf das Wesentliche – unser Geschäft – konzentrieren.